Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragsgegenstand- Geltungsbereich

1.1. Bruns Immobilien (nachstehend auch Makler genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Der Makler versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.
1.2. Die AGB des Maklers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Makler nicht an, es sei denn, der Makler hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des Maklers gelten auch dann, wenn der Makler in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldeten Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

2. Begriffsbestimmungen

2.1. Kunde und/oder Auftraggeber kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter/Verpächter als auch der Mieter/Pächter.
2.2. Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit der Maklervertrag gerichtet auf den Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages gemeint.
2.3. Objekt ist das/die/der von dem Makler entweder offerierte, nachgewiesene und/oder im Rahmen des Hauptvertrages genannte zu vermittelnde Grundstück, Wohnung, Gewerberaum/ -objekt oder Geschäftsbetrieb jeglicher Art.

 

3. Zustandekommen des Maklervertrages

3.1. Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent/Kunde sich an ihn wendet, um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag mündlich und konkludent zustande.
3.2. Sollte ein Erwerb des Objektes nur im Rahmen einer Zwangs- oder Teilungsversteige-rung o.ä. möglich sein, so kann auch hierüber ein Maklervertrag wirksam geschlossen werden. Der Makler wird den Kunden hierauf ausdrücklich im Hauptvertrag hinweisen und ihm alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
3.3. Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden/Kunden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden/Kunden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden/Kunden und einem Makler ist nicht möglich.
3.4. Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und dem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande.
3.5. Sollte ein schriftlicher Hauptvertrag geschlossen oder Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben diese Vereinbarungen Vorrang, soweit sie von diesen AGB abweichen oder diesen widersprechen.

 

4. Gegenseitige Verpflichtung

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.

 

5. Vollmacht des Kunden

Der Kunde erteilt dem Makler eine jederzeit widerrufliche Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Eigentümer/Vermieter zustehen, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Maklervertrages notwendig ist. Die frühestmögliche Widerufsmöglichkeit der Vollmacht für die Einsichtnahme in das Grundbuch beträgt hiervon abweichend 12 Monate ab Zustandekommen des Maklervertrages.

 

6. Vorkenntnis

Ist dem Kunden ein vom Makler angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er den Makler innerhalb von drei Tagen auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so hat der Kunde dem Makler im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind, dass der Kunde ihn nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.

 

7. Verbot der Weitergabe von Informationen

Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler im Rahmen eines Hauptvertrages erhält, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiter zugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein solcher Dritter, insbesondere ein solcher, der in einer engen persönlichen oder besonders ausgeprägten wirtschaftlichen Beziehung zu dem Kunden steht, aufgrund der weitergebenen Informationen einen Vertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, der nach dem Maklervertrag und diesen AGB provisionspflichtig wäre, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt unberührt.

 

8. Doppeltätigkeit des Maklers

Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der Makler sowohl für den Verkäufer als auf Käufer provisionspflichtig tätig werden soweit gesetzlich zulässig. Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler entweder nur für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein; insofern greift das Bestellerprinzip nach den gesetzlichen Regelungen.

 

9. Ersatzgeschäft

Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Hauptvertrages ein anderer Hauptvertrag (z.B. statt Vermietung erfolgt ein Verkauf) zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers zustande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet.

 

10. Maklerprovision

10.1. Es gilt der im Inserat und/oder Exposé und/oder im Hauptvertrag genannte Provisionssatz. 
10.2. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist 7 Tage nach Abschluss des Vertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag) oder nach dem Zeitpunkt der Ersteigerung fällig.

 

11. Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen

Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel Inseratskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten usw.) zu erstatten.

 

12. Provisionsanspruch bei nachträglicher Rückabwicklung etc. des Hauptvertrages

Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Vertrag nachträglich rückabgewickelt, gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben wird es sei denn, dass gleichzeitig ein Nichtigkeitsgrund des Hauptvertrages (z.B. Formmangel oder arglistige Täuschung) vorliegt.

 

13. Rückfrageklausel

Vor Abschluss eines Vertrages verpflichtet sich der Auftraggeber/Kunde, den Makler hierüber unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist.

 

14. Haftung, Haftungsbegrenzung

14.1. Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung. 
14.2. Die Haftung von Bruns Immobilien für vertragliche Pflichtverpflichtungen, aus Delikt sowie aus sonstigem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich und/oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragswerks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet Bruns Immobilien für jeden Grad des Verschuldens. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für die leicht fahrlässige Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen von Bruns Immobilien. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Soweit die Schadensersatzhaftung Bruns Immobilien gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Bruns Immobilien. 
14.3. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Bruns Immobilien der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1. Bruns Immobilien ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte zu erbringen.
15.2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen bei Verbrauchern der Textform, bei Unternehmern der Schriftform. Ein Verzicht auf die Textform ist nur in Textform, auf die Schriftform nur in Schriftform möglich. 
15.3. Sollte eine Bestimmung des Maklervertrages, dieser AGB oder etwaiger Folge-/Ergänzungsverträge unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. Sofern das dispositive Gesetzesrecht keine dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende Regelung enthält, sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Für Vertragslücken gilt diese Regelung entsprechend.
15.4. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von Bruns Immobilien. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderreglung der Ziff. 15.5. etwas anderes ergibt. 
15.5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Geschäftssitz von Bruns Immobilien. 
15.6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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